Vereinssatzung des TC 82 Kirchdorf i. Wald e.V.

§1
Name und Sitz
1.Der am 25. Juli 1982 in Kirchdorf i. Wald gegründete Verein führt den Namen
Tennis-Club 82 Kirchdorf i. Wald.
2.Der Sitz des Vereins ist in 94261 Kirchdorf i. Wald.
3.Er ist unter VR 10260 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Deggendorf eingetragen und führt den Zusatz "e.V."
§2
Zweck des Vereins
1.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2.Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports sowie der Jugendarbeit.
3.Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4.Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
6.Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
7.Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landessportverband e.V., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.
8.Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Tennissports, im Einzelnen durch:

-Abhaltung eines geordneten Spielbetriebs,

-Instandhaltung der Tennisplätze sowie der Räumlichkeiten, die dem Tennisverein durch die Gemeinde Kirchdorf i. Wald zur Verfügung gestellt werden,

-Pflege und Instandhaltung der Sportgeräte,

-Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen,

-Durchführung von Spielstunden unter der Leitung von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern.
§3
Mitgliedschaft
1.Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2.Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern und jugendlichen Mitgliedern.
3.Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste um den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
§4
Erwerb der Mitgliedschaft
1.Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
2.Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser die Aufnahme ab, muss dies dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt werden. Gegen die ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
§5
Beendigung der Mitgliedschaft
1.Die Mitgliedschaft endet:

-mit dem Tod des Mitglieds

-durch den Austritt des Mitglieds

-durch Ausschluss aus dem Verein Tennis-Club 82 Kirchdorf i. Wald.
2.Die Austrittserklärung hat schriftlich zum 30.09. des laufenden Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.
3.Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt,

-wenn das Vereinsmitglied trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht (Mitgliedsbeitrag, Aufnahmegebühr oder Umlage) während eines Jahres nicht nachkommt,

-bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins,

-wegen groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Vereinsverhaltens,

-aus sonstigen schwerwiegenden, der Vereinsdisziplin berührenden Gründen.
4.Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
Vor der Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.
5.Gegen den Beschluss des Vorstands ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft, die über die Berufung entscheidet. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.
6.Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
2.Alle Mitglieder haben das Recht, der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
3.Alle Mitglieder haben das Recht, die Übungsstätten und sonstige Einrichtungen des Vereins unter Beachtung der Platzordnung und sonstiger Anordnungen zu benutzen.
4.Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet,

-die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,

-das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln,

-den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
§7
Beiträge
1.Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen.
2.Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
3.Der Vorstand ist berechtigt, bei besonderen Gründen den Mitgliedsbeitrag für ein bestimmtes Mitglied auf dessen Antrag hin zu ermäßigen, zu stunden oder zu erlassen.
4.Alle Zahlungen werden durch Bankeinzug vereinnahmt.
§8
Geschäftsjahr
1.Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§9
Organe des Vereins
1.Die Organe des Vereins sind:

-die Mitgliederversammlung

-der Vorstand

-der Vereinsausschuss
§10
Mitgliederversammlung
1.Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2.Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im letzten Viertel des Kalenderjahres, durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den stellvertretenden Vorsitzenden, einzuberufen.
3.Die Einladung der Mitglieder erfolgt durch Veröffentlichung der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen vor dem Versammlungszeitpunkt im "Bayerwald-Boten" und durch Aushang am Vereinsheim.
4.Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung.
5.Jedem volljährigen Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
6.Jedes Mitglied kann bis 8 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.
7.Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§11
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.Die Wahl des Vorstands und der Beiräte des Vereinsausschusses.
2.Die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
3.Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes sowie des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und die Erteilung der Entlastung.
4.Die Beschlussfassung über die Ehrenordnung.
5.Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft und des Ehrenbriefes.
6.Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
7.Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§12
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1.Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider, ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Vertreter.
2.Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen, soweit Gesetz oder die Satzung nichts anderes bestimmen. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
3.Bei Wahlen ist die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss zu übertragen, der sich aus drei anwesenden Mitgliedern zusammensetzt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn dies von einem Viertel der erschienenen Mitglieder gefordert wird.
4.Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlgang erforderlich. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
5.Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen und muss von der nächsten Versammlung genehmigt werden.
§13
Vorstand
1.Der Vorstand des Vereins besteht aus

-dem Vorsitzenden

-dem stellvertretenden Vorsitzenden

-dem Schatzmeister

-dem Sportwart

-dem Schriftführer
2.Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsbefugt. Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der 2. Vorsitzende zur Vertretung des 1. Vorsitzenden nur im Falle dessen Verhinderung berechtigt ist.
3.Der Vorstand wird jeweils auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
4.Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss innerhalb von 21 Tagen ein neues Vorstandsmitglied für die Restzeit hinzuzuwählen.
5.Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung oder dem Vereinsausschuss übertragen sind.
Er darf im Übrigen Geschäfte bis zum Betrag von € 1.000,-- (i.W. eintausend) im Einzelfall, ausgenommen Grundstücksgeschäfte jeglicher Art einschließlich der Aufnahme von Belastungen, ausführen.
Im Übrigen bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung des Vereinsausschusses oder wenn dieser eine Entscheidung ablehnt, der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.
6.Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende, beruft und leitet die Sitzung des Vorstandes. Alle Mitglieder sind rechtzeitig zu den Sitzungen zu laden. Er ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
7.Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.
8.Über die Sitzung des Vorstands ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§14
Vereinsausschuss
1.Der Vereinsausschuss besteht aus

-den Vorstandsmitgliedern

-und vier Beiräten.
2.Die Beiräte werden jeweils auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
3.Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Dem Vereinsausschuss stehen insbesondere die Rechte nach § 5 Abs. 4 und § 13 Abs. 5 dieser Satzung zu.
4.Dem Vereinsausschuss können durch die Mitgliederversammlung weitergehende Aufgaben zugewiesen werden. Im Übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist.
5.Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen oder wenn 1/3 seiner Mitglieder dies beantragt. Die Mitglieder des Vereinsausschusses können zu den Sitzungen des Vorstands geladen werden.
6.Die Mannschaftsführer sind, soweit erforderlich, zu den Sitzungen zu laden.
7.Über die Sitzung des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§15
Vergütung für die Vereinstätigkeit
1.Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt.
2.Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
3.Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
4.Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
5.Im Übrigen haben die Mitglieder des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw..
6.Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur bis spätestens 30. November für das jeweilige Geschäftsjahr geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
§16
Satzungsänderung
1.Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden und bedarf einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der erschienen Mitglieder.
2.In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist hierauf besonders hinzuweisen.
§17
Vereinsauflösung
1.Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen 4/5 aller Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Stimmenmehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
2.In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.
3.Das nach der Auflösung oder Abwicklung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen ist der Gemeinde Kirchdorf i. Wald mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.
§18
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 19.01.2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 20.12.2008 außer Kraft.
Kirchdorf i. Wald, den 19. Januar 2013