Ehrenordnung

des TC 82 Kirchdorf i. Wald

 

 

Die Mitgliederversammlung hat am 20.12.2008 gemäß § 11 der Vereinssatzung folgende

 

Ehrenordnung

 

beschlossen:

§1Ehrenzeichen
1.Der Verein verleiht in Anerkennung für besondere und hervorragende Verdienste um den Verein
a) die silberne und goldene Ehrennadel für Vereinstreue,
b) den Ehrenbrief,
c) die Ehrenmitgliedschaft.
2.Die Ehrennadel zeigt im Schildhaupt einen Ehrenkranz, darunter in Schrägbalken die Gemeindefarben "rot-weiß-grün", denen das Vereinsemblem "TC 82 Kirchdorf i. Wald" aufgesetzt ist, im Schildfuß einen siebenblättrigen Lorbeerreis.
§2Voraussetzung für die Verleihung
(1)Es werden verliehen:
1. die Ehrennadel

-in Silber mit Urkunde für 25-jährige Vereinszugehörigkeit,
-in Gold mit Urkunde für 40-jährige Vereinszugehörigkeit.

2. der Ehrenbrief

an bewährte Vereinsmitglieder, die durch vorbildlichen Einsatz über viele Jahre hinweg besondere Leistungen für den Verein erbracht haben.

3. die Ehrenmitgliedschaft

an besonders bewährte Vereinsmitglieder, die durch besonderen persönlichen Einsatz über viele Jahre hinweg hervorragende Leistungen für den Verein erbracht haben.
(2)Die Feststellung der langjährigen Mitgliedschaft nach Abs. 1 Nr. 1 erfolgt ausschließlich durch den Vereinsvorstand. Maßgebend ist das Eintrittsdatum, unabhängig vom Lebensalter.
Mitglieder, die dem Verein 50 Jahre oder länger angehören, können auf Vorschlag des Vorstands oder des Vereinsausschusses zusätzlich besonders geehrt werden. Die Ehrungen dürfen sich nur im Abstand von 5 Jahren wiederholen.
(3)Grundsätzliche Voraussetzungen für die Verleihung des Ehrenbriefes ist die Auszeichnung mit der Vereinsnadel in Silber sowie die Vollendung des 50. Lebensjahres.
Der Auszeichnungsvorschlag wird durch Beschluss des Vorstands mit 2/3-Mehrheit gefasst.
Über die Verleihung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
(4)Grundsätzliche Voraussetzung für die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft ist die Auszeichnung mit der Vereinsnadel in Silber sowie die Vollendung des 50. Lebensjahres.
Der Auszeichnungsvorschlag wird durch Beschluss des Vorstandss mit 3/4-Mehrheit gefasst.
Über die Verleihung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
Ehrenmitglieder sind zur Zahlung des Vereinsbeitrages nicht verpflichtet.
(5)Die Verleihung der Ehrennadel erfolgt durch den 1. Vorsitzenden auf der jährlichen Mitgliederversammlung. Bei Nichtanwesenheit des zu ehrenden Mitglieds wird das Vereinsehrenzeichen zugestellt.
(6)Die Verleihung des Ehrenbriefes bzw. der Ehrenmitgliedschaft erfolgt im Rahmen eines Ehrenabends. Zu diesem Festakt sind neben dem Partner des zu ehrenden Vereinsmitglieds auch alle aktiven Vereinsmitglieder zu laden.
Der Verein trägt die Kosten für das zu ehrende Vereinsmitglied und dessen Partner.
§3Verbandsehrungen
(1)Vereinsmitglieder, die sich durch langjährige, verdienstvolle Vereinsarbeitarbeit ausgezeichnet haben, können durch die übergeordneten Fachverbände oder dem Landessportverband geehrt werden.
Die Ehrungen sind durch den Vorstand zu beschließen und rechtzeitig bei den zuständigen Gremien zu beantragen.

Auf die als Anlage beiliegenden Ehrenordnungen des Bayerischen Landessportverbandes, des Bayerischen Tennisverbands sowie des BTV-Bezirk Niederbayern wird besonders verwiesen.
(2)Die Überreichung der Ehrenurkunde und der Abzeichen erfolgt durch den 1. Vorsitzenden in der jährlichen Mitgliederversammlung.
§4Ehrungen durch die Gemeinde Kirchdorf i. Wald
Aktive Vereinsmitglieder, die hervorragende sportliche Leistungen erbracht haben, ehrt die Gemeinde Kirchdorf i. Wald nach deren Richtlinien. Die Richtlinien liegen als Anlage bei.
Der Vorstand entscheidet über die Meldung der Sportlerinnen und Sportler.
Vom 1. Vorsitzenden wird der Auszeichnungsvorschlag beim 1. Bürgermeister eingereicht und, soweit erforderlich, vor den zuständigen Gremien vertreten.
§5Ehrungen durch den Landkreis Regen
Aktive Vereinsmitglieder, die besondere sportliche Leistungen erbracht haben, ehrt der Landkreis Regen nach den als Anlage beiliegenden Richtlinien.
Der 1. Vorsitzende meldet nach Beschlussfassung durch den Vorstand die zur Auszeichnung berechtigten Sportlerinnen und Sportler rechtzeitig an das Landratsamt.
§6Sonstige Vereinsanlässe
(1)Als sonstige Vereinsanlässe sind zu nennen:

a) Vereinsjubiläen
b) Aufstiegsfeiern
c) Saisonabschlussfeier
d) Hochzeit eines Vereinsmitgliedes
e) Runder Geburtstag eines Vereinsmitgliedes
f) Beerdigung eines Vereinsmitgliedes
(2)Das langjährige Bestehen eines Vereins zeugt von seiner internen Geschlossenheit und der gesellschaftlichen Notwendigkeit. Vereinsjubiläen sind deshalb herausragende Anlässe und durch den Verein durch einen besonderen Festakt oder Veranstaltungen zu feiern.

Vereinsjubiläen werden in Abständen von 25 Jahren gefeiert.

Zu den Festveranstaltungen sind die Inhaber des Ehrenbriefes sowie die Ehrenmitglieder als Ehrengäste zu laden.
Die Bewirtungskosten für die Ehrengäste trägt der Verein.
(3)Mannschaftsmeistern oder Mannschaften, deren Platzierung zum Aufstieg berechtigt, wird eine Meister- bzw. Aufstiegsfeier ausgerichtet. Die Mannschaft erhält neben einem Essen einen Zuschuss in Höhe von 50,00 Euro.

Zu dieser Feier sind alle aktiven Vereinsmitglieder zu laden.
(4)Nach Abschluss der Rundenwettkämpfe ist vom Verein eine Saisonabschlussfeier auszurichten, zu der neben den aktiven Vereinsmitgliedern auch deren Partner zu laden sind.
(5)Der Verein überreicht bei der Hochzeit eines Vereinsmitglieds ein Präsent im Wert von 50,00 Euro.
(6)Eine Abordnung der Vorstandschaft überreicht dem Vereinsmitglied zur Vollendung eines runden Geburtstages ein Geschenk im Wert von 50,00 Euro.
Die Gratulation erfolgt erstmals zum 50. Geburtstag.
(7)Der Verein ehrt ein verstorbenes Vereinsmitglied mit einem Nachruf im "Bayerwald-Boten" und in angemessener Weise am Grab des Verstorbenen.

Allen innerhalb eines Jahres verstorbenen Vereinsmitgliedern ist außerdem zu Beginn der Jahreshauptversammlung mit einer Schweigeminute zu gedenken.
§7Zuständigkeit und Verfahren
(1)Der 1. Vorsitzende ist insgesamt für ein ordnungsgemäßes Ehrungswesen zuständig.
(2)Der Vollzug des § 2 Abs. 1 Nr. 1 - 3 sowie der §§ 3 bis 5 wird dem 2. Vorsitzenden und dem Schriftführer übertragen. Diese legen dem Vorstand zu Beginn des Jahres eine Liste der zu ehrenden Vereinsmitglieder bzw. Sportlerinnen und Sportler zur Kenntnisnahme vor und übergeben dem 1. Vorsitzenden rechtzeitig vor der Ehrung die entsprechenden Auszeichnungs- bzw. Antragsunterlagen.
§8Inkrafttreten
Diese Ehrenordnung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 20.12.2008 in Kraft.
Kirchdorf i. Wald, den 20.12.2008